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LG Duisburg, 11.12.2002 - 23 O 38/02 |
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- BGH, 09.11.1988 - I ZR 230/86
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Auszug aus LG Duisburg, 11.12.2002 - 23 O 38/02
Die Kläger weisen zutreffend darauf hin, dass das Rechtsschutzbedürfnis für die Hauptsacheklage nach Erwirken einer einstweiligen Verfügung nur dann entfällt, wenn der Antragsgegner bzw. Verfügungsbeklagte durch eine Abschlusserklärung ^ - auf sämtliche Rechtsbehelfe gegen die einstweilige Verfügung verzichtet und der Antragsteller bzw. Verfügungskläger dadurch so gesichert ist, als habe er ein Urteil in der Hauptsache erstritten (BGH WRP 89, 480;… Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 25 UWG, Rn. 99 ff. m.w.N.). - OLG Stuttgart, 20.10.1995 - 2 U 130/95
Auszug aus LG Duisburg, 11.12.2002 - 23 O 38/02
Abschlusserklärungen sind indes der Auslegung zugänglich und können sogar konkludent abgegeben werden (OLG Stuttgart, WRP 96, 152;… Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., § 25 UWG, Rn. 102).